Rn 4

Das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht, insb das AGB-Pfandrecht von Banken u Sparkassen entsteht durch abstrakten dinglichen Vertrag zwischen Gläubiger u Verpfänder nach den Regeln, die für die Übertragung des verpfändeten Rechts gelten (zB § 15 GmbHG), mit dem Inhalt, dass an diesem Recht ein Pfandrecht zur Sicherung einer bestimmten Forderung entstehen soll, sowie Anzeige gem § 1280 oder Übergabe nach §§ 1292, 1293, 1274 I 2, 1205 f. Mit der Pfandbestellung entsteht nach ganz hM zwischen Verpfänder u Pfandgläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die wesentlichen Pflichten der Parteien regelt (RGZ 74, 151, 154; 101, 47, 49).

 

Rn 5

Zum Untergang gelten die Ausführungen Rn 6 Vorbem vor § 1204 entspr.

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