Rn 49

Eine formularmäßige weite Sicherungszweckerklärung, dass Sicherungseigentum bzw sicherungshalber abgetretene Rechte der Sicherung aller bestehenden u künftigen Forderungen etwa des Kreditgebers dienen, ist grds überraschend (§ 305c), wenn Sicherungsgeber nicht der Kreditnehmer, sondern ein Dritter ist. Anders ist dies bei der weiten Sicherungszweckerklärung des persönlich schuldenden Eigentümers, aber auch des Geschäftsführers oder Allein- oder Mehrheitsgesellschafters, der entscheidenden Einfluss auf die Kreditaufnahme hat (Samhat WM 16, 962, 963; aA (unhaltbar) Knops ZIP 06, 1965, 1967 ff), auch wenn die Sicherungszweckerklärung nicht durch eine konkrete Darlehensgewährung veranlasst ist (BGH WM 17, 22 Rz 6 f, 11). Diese für Sicherungsgrundschulden (BGHZ 83, 56, 59; 106, 19, 24; 126, 174, 177; NJW 92, 1822, 1823; 97, 2320, 2321; 00, 2675, 2676; 01, 1416, 1417 u 1417, 1419) entwickelte u alsdann auf Bürgschaften (BGHZ 126, 174, 177; 130, 19, 30; 143, 95, 97 ff; 151, 374, 377; 153, 293, 297; 156, 302, 310; NJW 96, 3205; 00, 1179, 1180 f; 02, 956) u AGB-Pfandrechte (Schlesw WM 06, 1578, 1580) ausgedehnte Rspr lässt sich auf Sicherungsübereignungen übertragen (Oldbg WM 93, 2162, 2166; Staud/Wiegand Anh zu §§ 929 ff Rz 176; Soergel/Henssler Anh § 930 Rz 86). Das Sicherungseigentum bzw das sicherungshalber abgetretene Recht sichert dann nur die Forderung, die Anlass für die Sicherungsübereignung war. An einer Überraschung fehlt es bei einem Sicherungsvertrag mit Prolongationsklausel sowie bei einem individuellen Hinweis auf die weite Sicherungszweckerklärung (Samhat WM 16, 962, 965, 967).

 

Rn 50

Der Inhaltskontrolle nach § 307 hält eine formularmäßige weite Sicherungszweckerklärung, die ohne weiteres auch Kreditprolongationen erfasst, stand, da es mangels einer gesetzlichen Regelung an einem Kontrollmaßstab fehlt (BGH WM 96, 2233, 2234; NJW 97, 2320, 2322; 00, 2675, 2676 für Sicherungsgrundschulden; WM 05, 1168, 1169; Samhat WM 16, 962, 964).

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