Rn 2

Im Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung ist der Ausgleichswert eines Anrechts mit seinem Nominalwert unter Berücksichtigung der seit Ehezeitende erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zugrunde zu legen (§ 5 IV 2; vgl § 20 Rn 10c f). Deshalb muss auch der auf die Ausgleichsrente nach § 20 oder den Kapital-Ausgleichswert nach § 22 anzurechnende öffentlich-rechtliche Teilausgleich, der gem § 5 II 1 auf das Ehezeitende zu beziehen war, aktualisiert werden. Diese Aktualisierung hat nach § 53 entspr der Steigerung des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 68 SGB VI) zu erfolgen. Demgemäß ist der im Ausgangsverfahren tatsächlich öffentlich-rechtlich ausgeglichene (auf das Ehezeitende bezogene) Betrag mit dem aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung zu multiplizieren und durch den aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende zu dividieren. Unerheblich ist dabei, ob der Ausgleichswert des Anrechts ohne oder mit vorangehender Dynamisierung ermittelt worden ist.

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