Rn 1a

Zur Stellung des nach § 51 I zur Verfahrenseinleitung erforderlichen Antrags sind die Ehegatten, im Falle ihres Ablebens ihre Hinterbliebenen (BGH FamRZ 23, 358 Rz 12) sowie die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger berechtigt (§ 52 I iVm § 226 I FamFG). Ein Ehegatte kann den Antrag auch noch nach dem Tod des anderen Ehegatten stellen (s Rn 2i). In diesem Fall ist zu beachten, dass der überlebende Ehegatte durch die Entscheidung nicht bessergestellt werden darf als er stünde, wenn der Versorgungsausgleich zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durchgeführt worden wäre (§ 31 II; s § 31 Rn 3 ff). Hinterbliebene sind nur solche Angehörigen eines Ehegatten, auf deren (Witwen – oder Waisen-)Versorgung sich die Abänderung des Versorgungsausgleichs auswirken kann (Celle NJW 11, 1888; vgl auch BGH FamRZ 18, 1238 Rz 29 ff). Das Antragsrecht der Hinterbliebenen ist nicht von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitet, sondern ermöglicht die Einleitung eines eigenen Abänderungsverfahrens. Mit dem Antragsrecht ist auch ein materieller Rechtsanspruch verbunden, der sich nach den einzelnen Voraussetzungen des § 225 II bis V FamFG (iVm § 51 II und V VersAusglG) richtet (BGH FamRZ 23, 358 Rz 12). Erben eines verstorbenen Ehegatten sind dagegen nicht antragsberechtigt, denn sie haben gem § 31 I 2 kein eigenes Recht auf Wertausgleich. Kein Antragsrecht haben Sozialhilfeträger, die einem Ehegatten Sozialleistungen erbringen und sich von einer Abänderungsentscheidung eine Minderung der Sozialhilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers erhoffen. Der Antrag kann auch nicht in gesetzlicher Verfahrensstandschaft gem § 95 SGB XII für den selbst antragsberechtigten Ehegatten gestellt werden (BGH FamRZ 17, 515 Rz 9 ff).

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