Rn 2

Die in II vorgenommene Aufzählung der Versorgungssysteme, die unmittelbar zu bewerten sind, ist nicht abschließend (BTDrs 16/10144, 78). Nr 1 bezieht sich auf Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe des Anrechts ergibt sich aus der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Nr 2 betrifft das Deckungskapital (zB private Altersvorsorge). Dieses bestimmt sich nach den Einzahlungsbeträgen, den erzielten Zinsen und den Überschussanteilen. Das Anrecht errechnet sich aus der Verrentung des Deckungskapitals nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Einzelheiten für betrieblich kapitalgedeckte Anrechte und Privatversicherungen sind in §§ 45, 46 geregelt. Laut Nr 3 ergibt sich die Höhe des Anrechts aus der Summe der Rentenbausteine (zB Fondsanteile). Gem Nr 4 bestimmt sich das Anrecht unmittelbar aus der Höhe der entrichteten Beiträge (zB berufsständische Versorgungen). Nr 5 bestimmt die Höhe des Anrechts nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem (Altersrente für Landwirte).

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