Rn 1

Die Anpassung erfolgt zugunsten der ausgleichspflichtigen Person nur im Fall des Bezuges von Versorgungsansprüchen wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze (Soldaten VG Ddorf, FamRZ 2016, 324), nicht bei Altersteilzeit (BGH FamRB 13, 1353) und Leistungen nur aus den eigenen gekürzten nicht jedoch aus den übertragenen Anrechten bezogen werden können. Aus der internen Teilung und der Teilhabe an den Anrechten des anderen erhält jeder nur das, was das jeweilige System leistet. Mit der Bestimmung sollen diese leistungsrechtlichen Auswirkungen im Härtefall abgemildert werden. Auf Antrag hat der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung auszusetzen.

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