Rn 1

§ 33 regelt die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anpassung wegen der unterhaltsrechtlichen Folgen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung einer Rente oder Versorgung, die ein Ehegatte aus einem Regelsicherungssystem iSv § 32 bezieht (sog Unterhaltsprivileg). Das Anpassungsverfahren ist in § 34 geregelt. Tritt der Versorgungsfall bei dem Ehegatten, der bzgl eines Anrechts ausgleichspflichtig ist, eher ein als bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, so erhält der Ausgleichspflichtige nur die um die Lastschrift aus dem Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung, ohne dass der Ausgleichsberechtigte bereits Vorteile aus dem übertragenen Anrecht hat. Ist der Verpflichtete dem Berechtigten auch unterhaltspflichtig, kann er aufgrund der Versorgungskürzung in seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit gemindert sein, sodass der Berechtigte gerade infolge des zu seinen Gunsten durchgeführten Versorgungsausgleichs überhaupt keinen Unterhaltsanspruch mehr oder jedenfalls nur noch einen geringeren Unterhaltsanspruch hat als ohne die Versorgungskürzung. Diese Folge des Versorgungsausgleichs soll durch § 33 vermieden werden, indem die auf dem Versorgungsausgleich beruhende Kürzung ausgesetzt wird. Die Vorschrift soll jedoch nur Härten für die Ehegatten beseitigen, diese aber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft begünstigen. Deshalb soll die Aussetzung der Versorgungskürzung nur so lange andauern, bis der Ausgleichsberechtigte Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Anrecht bezieht, und auch nur iHd gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Die Ehegatten haben somit nicht die Möglichkeit, durch vertragliche Dispositionen über den nachehelichen Unterhalt die Kürzung der Versorgung in vollem Umfang zu vermeiden und damit sowohl das Einkommen des Verpflichteten als auch den Unterhalt des Berechtigten zu erhöhen (BTDrs 16/10144, 72; BGH FamRZ 13, 189 Rz 19).

 

Rn 1a

Neben den Voraussetzungen des § 33 können auch diejenigen für eine Anpassung wegen Invalidität des Ausgleichspflichtigen oder einer für ihn geltenden besonderen Altersgrenze nach § 35 vorliegen. Zwischen beiden Vorschriften besteht keine gesetzlich bestimmte Rangfolge. Es sollte jedoch vorrangig über die Aussetzung der Kürzung nach § 35 entschieden werden, da sich diese auf die Höhe des Einkommens des Ausgleichspflichtigen und damit die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Bei paralleler Antragstellung ist deshalb das Verfahren nach § 33 gem § 21 I FamFG auszusetzen. Über die Anpassung nach § 33 ist anschließend unter Berücksichtigung der nach § 35 erfolgten Kürzungsaussetzung durch das Familiengericht zu entscheiden (Borth Kap 8 Rz 32, 55; Ruland Rz 1059).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge