Rn 1

Versorgungsanrechte können ganz oder tw erlöschen, wenn die zur Begründung der Anrechte geleisteten Beträge erstattet werden. Hauptanwendungsfall ist die – unter bestimmten Voraussetzungen mögliche – Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und infolge dessen zum Erlöschen der erworbenen Anrechte führt (§ 210 VI SGB VI). Damit stehen die Anrechte auch nicht mehr für einen Versorgungsausgleich zur Verfügung (BGH FamRZ 12, 1039 Rz 11; 16, 775 Rz 43). § 29 soll verhindern, dass ein Ehegatte unter Mitwirkung des Versorgungsträgers während der Dauer eines Verfahrens ein an sich auszugleichendes Anrecht dem Versorgungsausgleich (ganz oder tw) entzieht, indem er sich Beiträge oder Aufwendungen nach den für das Anrecht geltenden Regelungen auszahlen lässt. Dieses Ziel soll durch ein an den Versorgungsträger adressiertes, zeitlich begrenztes Zahlungsverbot erreicht werden. Andere Formen der Beeinflussung (zB eine ohne Zustimmung des Versorgungsträgers mögliche Rentenkapitalisierung; vgl dazu § 2 Rn 4b) erfasst § 29 nicht. Die Vorschrift ist auch nicht auf bei Ehezeitende bereits laufende Rentenleistungen anwendbar (BGH FamRZ 11, 1785 Rz 25; vgl § 5 Rn 3b).

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