Rn 3

Der Anspruch auf Teilhabe ist gem II ausgeschlossen, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde oder die Anrechte noch nicht ausgleichsreif sind. Damit sollen die Versorgungsträger vor zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden. Bei Vereinbarungen nach altem Recht bleibt zu prüfen, ob ein gänzlicher Ausschluss gewollt war oder nach der damaligen Rechtssituation ein Ausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erreicht werden konnte (Hamm FamRZ 2013, 789).

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