Rn 12

Sämtliche gem den §§ 2024 bestehende schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach der Scheidung erlöschen mit dem Tod eines der beiden Ehegatten (§ 31 III 1). Sie gehen daher weder als Forderung noch als Verbindlichkeit auf Erben über. Aus dem nach § 31 III 2 für entspr anwendbar erklärten § 1586 II 1 BGB ergibt sich jedoch die Einschränkung, dass Ansprüche auf rückständige Monatsbeträge oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehen bleiben. Diese Ansprüche können daher von den Erben des Ausgleichsberechtigten geltend gemacht werden.

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