Gesetzestext

 

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

 

Rn 1

Ausschließlich bei der internen Teilung kann der Versorgungsträger die Kosten der Teilung, die jeweils hälftig mit den Anrechten der Eheleute verrechnet werden, geltend machen. Damit soll auch vermieden werden, dass die Versorgungsträger auf die externe Teilung hinwirken. Mit der Auskunftserteilung sind die Kosten darzulegen. Berücksichtigungsfähig sind die angemessenen Kosten anlässlich der Teilung einschließlich des nachfolgenden Verwaltungsaufwandes, nicht jedoch die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten ist von den Gerichten zu überprüfen. Eine Pauschalierung in Höhe von 2–3 % des Kapitalwertes ist möglich, zugleich muss jedoch ein Höchstbetrag benannt werden (BGH FamRZ 15, 913), bis zu einem Betrag in Höhe von 500 EUR bedarf es keiner weiteren Darlegung, höhere Teilungskosten sind zu begründen, auch Gründe der Mischkalkulation sind berücksichtigungsfähig (BGH FamRZ 21, 929). Auf Verlangen der Gerichte muss die Kalkulation von den Versorgungsträgern dargelegt werden. Bei dem Ausgleich einer betrieblichen Rente können höhere Kosten entstehen, da der Ausgleichsberechtigte die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers erhält. (BGH FamRZ 12, 610; FuR 12, 322). Ob sie erhoben werden, liegt in der Entscheidung der Versorgungsträger. Die Angemessenheitsprüfung hat sich an den tatsächlich anfallenden Kosten und nicht an einem Idealfall zu orientieren. Eine Kürzung der so dargelegten Kosten kann nur erfolgen, wenn anderenfalls die Anrechte unangemessen reduziert würden (Celle FamRZ 14, 1849). Die Kosten bzw. der Verwaltungsaufwand können einer Halbteilung entgegenstehen (BGH NJW 2016, 8), dazu § 18. Bei einer Saldierung der Anrechte nach § 31 sind Kosten nicht berücksichtigungsfähig (BGH FamRZ 17, 1303).

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