Rn 2f

Nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (iSd LPartG) findet ebenfalls ein Versorgungsausgleich statt, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.04 begründet worden ist (§ 20 I und IV LPartG) oder wenn die Lebenspartnerschaft zwar vor 2005 geschlossen worden ist, die Lebenspartner aber durch – notariell beurkundete und bis zum 31.12.05 gegenüber dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht abgegebene – Erklärungen für den Versorgungsausgleich optiert haben (§ 20 IV iVm § 21 IV aF LPartG). Sind diese Erklärungen nicht fristgemäß abgegeben worden, können die Lebenspartner einen Versorgungsausgleich auch nicht vertraglich vereinbaren. Für nach ausländischem Recht aufgehobene Lebenspartnerschaften gelten gem Art 17b I 2 und 3 EGBGB die gleichen Grundsätze wie nach Art 17 IV EGBGB.

 

Rn 2g

Seit dem 1.10.17 können keine Lebenspartnerschaften iSd LPartG mehr begründet werden (§ 1 S 1 LPartG). Eine bestehende Lebenspartnerschaft kann jedoch gem § 20a I LPartG durch übereinstimmende Erklärungen der Partner vor dem Standesbeamten in eine Ehe umgewandelt werden. Damit entscheiden sich die Partner (vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen) zugleich für die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall einer Scheidung, selbst wenn sie die Partnerschaft vor 2005 geschlossen und nicht (fristgerecht) für den Versorgungsausgleich optiert hatten. In die Ehezeit iSv § 3 I wird gem § 20a VI LPartG die Zeit der Lebenspartnerschaft einbezogen. Für weiterhin bestehende Lebenspartnerschaften bleiben die bisherigen Regelungen über ihre Aufhebung und deren Folgen und damit auch bezüglich des Versorgungsausgleichs in entspr Anwendung des VersAusglG in Kraft (§ 1 S 2 Nr 1 LPartG). Das Gleiche gilt für im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anzuwenden ist (§ 2 S 2 Nr 2 LPartG).

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