Gesetzestext

 

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,

berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

A. Funktion.

 

Rn 1

In § 3 wird der Produktfehler als zentrale Voraussetzung der Haftung nach dem ProdHaftG konkretisiert. Der Hersteller haftet nicht für alle in den Verkehr gebrachten Produkte, sondern nur für diejenigen, die nicht die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit bieten (dazu aus englischer Perspektive Howells FS R Schulze 91 ff). Der deutsche Gesetzgeber ging davon aus, dass der Fehlerbegriff des ProdHaftG demjenigen der Produkthaftung nach § 823 I BGB (§ 823 BGB Rn 181 ff) entspreche (BTDrs 11/2447, 17 f; krit zB Sieglitz Die Weiterentwicklung des deutschen Produkthaftungsrechts durch Einflüsse des US-amerikanischen Produkthaftungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der Automobilindustrie 18, 41 ff, 171 ff). Tatsächlich lässt sich trotz der unterschiedlichen Funktionen des Fehlerbegriffs in beiden Haftungssystemen (dazu insb MüKo/Wagner § 3 Rz 3) eine weitgehende Parallelität feststellen (zu Abweichungen s.u. Rn 7). Im Gegensatz zur vertragsrechtlichen Sachmängelgewährleistung ist der Fehler iSd § 3 objektiv zu bestimmen und bezieht sich nur auf diejenigen Eigenschaften des Produkts, die für die in § 1 I genannten Rechtsgüter bedeutsam sind (s nur BTDrs 11/2447, 17 f; MüKo/Wagner § 3 Rz 2 mwN).

B. Regelungsinhalt.

I. Maßstab.

 

Rn 2

Maßstab für die Fehlerhaftigkeit des Produkts sind die berechtigten Sicherheitserwartungen. Sie werden durch die nicht abschließende Aufzählung in § 3 I lit a–c konkretisiert und sind unter Bezugnahme auf die voraussichtlichen Benutzer des Produkts (sofern es sich hier um eine von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe handelt, zB wenn die Werbung Minderjährige besonders anspricht, BGH NJW 09, 1669 Rz 7; LG Flensburg VersR 98, 66, 67, bei Produkten für Heimwerker, BGH NJW 13, 1302 Rz 12, bei Produkttests, Leichsenring PHI 11, 130, 132 oder bei medizinischen Produkten, die auch für Risikogruppen gedacht sind, Karlsr BeckRS 20, 15041), sonst für die Allgemeinheit insgesamt (Hamm OLGR 00, 248; Köln NJW 06, 2272 [OLG Köln 06.04.2006 - 3 U 184/05]; zu Fahrassistenzsystemen Anders PHI 09, 230 ff; Voland/Conradi/Qiu/Schuck RAW 19, 75, 84 ff: Orientierung an § 1a II StVG; Rosenberger Die außervertragliche Haftung für automatisierte Fahrzeuge 22, 308 ff; Preuß Haftungsrecht beim Einsatz hoch- und vollautomatisierter sowie vollautonomer Fahrzeuge 21, 167 ff; zu Medizinprodukten Dahm-Loraing/Koyuncu PHI 10, 108, 110 ff) objektiv zu bestimmen (BGH NJW 09, 1669 [BGH 17.03.2009 - VI ZR 176/08] Rz 6; 13, 1302 Rz 12; BGHZ 200, 242 Rz 8; Staud/Oechsler § 3 Rz 15 ff; MüKo/Wagner § 3 Rz 6 ff; NK-BGB/Katzenmeier § 3 Rz 2, alle mwN). Bei technischen Neuentwicklungen, insb bei autonomen Systemen, ist allerdings bereits der Rekurs auf die berechtigten Sicherheitserwartungen problematisch, weil solche Erwartungen sich teilweise erst noch entwickeln müssen (s.a. Joggerst/Wendt InTeR 21, 13, 15) und Künstliche Intelligenz zudem anders handeln und reagieren kann als Menschen (dazu zB Müller-Hengstenberg/Kirn MMR 21, 376, 379, s.a. unten Rn 6). Nach neuerer Rspr des EuGH kann bereits eine bestimmte Fehlerwahrscheinlichkeit, welche einen Austausch des Produkts (zB Herzschrittmacher) erfordert, als Fehler eingeordnet werden (EuGH NJW 15, 1163 Rz 43, Vorlagen des BGH: VersR 13, 1450; 1451; zust zum EuGH insb G Wagner JZ 16, 292, 294 ff; s.a. Liebold ZMGR 13, 222, 226; Handorn PHI 11, 206, 209 f; Kort FS Gassner 22, 173, 177 f; Taeger in Ehring/Taeger Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht 22 § 3 ProdHaftG Rz 95 ff; krit Schilbach Die Haftung des Produzenten bei Fehlerverdacht 19, 76 ff: entscheidend ist ›Unvertretbarkeit‹ des Schadensrisikos). Bei welchen Produkten eine Fehlerwahrscheinlichkeit bereits als Fehler anzusehen ist, bedarf jedoch noch der Konkretisierung; der EuGH stellt insb auf die anormale Potentialität eines Personenschadens ab (bejaht vom KG – allerdings ohne genauere Ausführungen zum Schadenspotential – für eine Hüftprothese, MedR 16, 349, 350, grds auch von Brandbg 3 U 32/18, im konkreten Fall aber abgelehnt; allg für implantierbare und ggf auch stoffliche Medizinprodukte Oeben Der potenzielle Produktfehler nach der EuGH-Rechtsprechung 16, 163 ff mit Drei-Schritt-Prüfung 134 ff; für eine Begrenzung auf lebenserhaltende implantierbare Medizinprodukte Kaufmann/Seehafer MedR 17, 369, 373 ff; ohne genauere Begrenzung Heynemann GuP 21, 32, 35 f). Mit Blick auf die Verschuldensunabhängigkeit der Haftung dürfte die Annahme eines Fehlers hier nur ausnahmsweise in Betracht kommen und wäre insb bei nicht-medizinischen Produkten besonders begründungsbedürftig (so auch Brüggemeier ZEuP 16, 506, 508 ff). Au...

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