Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 14.10.2005; Aktenzeichen 7 O 223/05)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2005 verkündete Urteil des LG Köln - 7 O 223/05 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Er mag innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Der Kläger macht geltend, beim Verzehr des Produktes der Beklagten "O.D." habe er auf eine überharte Nuss gebissen, wodurch seine Prothese zerstört worden sei. Bei dem Produkt handelt es sich um geröstete, mit Schokolade überzogene Erdnüsse. Zutreffend hat das LG festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund dieses Ereignisses weder ein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Produkthaftungsgesetzes noch nach § 823 Abs. 1 BGB zusteht.

1. Ein Produktfehler nach § 3 Abs. 1 des ProduktHaftG liegt nicht vor. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insb. seiner Darbietung, des Gebrauchs und des Zeitpunktes, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, erwartet werden kann. Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist auf den im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens maßgeblichen Sicherheitsstandard abzustellen (Wagner in MünchKomm/BGB, § 3 ProdHaftG Rz. 26, § 1 ProdHaftG Rz. 55). Bei der Wahl des Sicherheitsstandards kann sich der Hersteller an den objektiven Erwartungen eines durchschnittlich verständigen Konsumenten oder Drittbetroffenen orientieren (Wagner in MünchKomm/ ProdHaftG, § 3 Rz. 26, § 1 Rz. 55, m.w.N.). Die Sicherheitserwartung muss berechtigt sein; absolute Sicherheit kann im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes genauso wenig wie nach § 823 Abs. 1 BGB erwartet werden (Palandt/Thomas, BGB, § 3 ProdHaftG Rz. 8; Foerste, Produkthaftungshandbuch B 1, § 24 Rz. 12;). Abzustellen ist objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit nach der Verkehrsauffassung in dem Bereich für erforderlich hält (OLG Hamm NJW-RR 2001, 1248). Der Hersteller schuldet als Sicherheitsstandard nur solche Sicherheitsmaßnahmen, deren Nutzen in Gestalt verminderter Schäden in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Wagner in MünchKomm/ProdHaftG, § 3 Rz. 26, § 1 Rz. 55, m.w.N.).

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Produkt der Beklagten keinen Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG aufweist. Die Erdnuss selbst ist ein Naturprodukt. Bis auf das Entfernen der Schalen und die Röstung durchläuft sie unverändert den Produktionsprozess und wird vom Hersteller durch den Schokoladenüberzug "veredelt". Aufgrund dieses Umstandes kann der durchschnittliche Verbraucher an den Zustand der Erdnuss berechtigt keine weitergehende Erwartung haben als die, dass sie sich - abgesehen von dem Schokoüberzug - in dem ihr von der Natur mitgegebenen Zustand befindet. Diesen in der Eigenart des Naturproduktes liegenden Zustand kann der Hersteller, der die Erdnüsse im ganzen verarbeitet, auch nicht beeinflussen, was dem durchschnittlichen Verbraucher ohne Weiteres auch bewusst ist. Seine berechtigten Sicherheitserwartungen können sich bezüglich des Produktes der Beklagten daher nur darauf beziehen, dass sich in diesem keine Fremdkörper befinden (vgl. den Fall des OLG Köln v. 24.7.2002 - 13 U 146/01, OLGReport Köln 2003, 243 = NJW 2004, 521 - Schraube im Sandwich), dass es in einem einwandfreien hygienischen Zustand herstellt wurde und dass sich die jeweilige Erdnuss, befreit von Schalen, im Übrigen unverändert in dem Zustand befindet, den ihr die Natur mitgegeben hat. Da Naturprodukte in ihrer Form und Größe, aber auch in ihrer Konsistenz nicht stets die gleiche, identische Beschaffenheit aufweisen können wie rein industriell hergestellte Produkte, muss der durchschnittliche und vernünftige Verbraucher insoweit auch mit Abweichungen rechnen. Ob dem jeweiligen Verbraucher dabei bekannt ist, dass in seltenen Fällen Erdnüsse vereinzelt "hart" sein können, kann dahingestellt bleiben. Regelmäßig wird der Verbraucher wie auch der Hersteller davon ausgehen, dass die Erdnüsse sich in dem allgemein bekannten essbaren Zustand befinden. Umgekehrt kann der Verbraucher aber auch nicht erwarten, dass die Konsistenz bei Erdnüssen als Naturprodukt immer dieselbe ist und dass das Vorhandensein einer vereinzelten "harten" Erdnuss völlig ausgeschlossen ist. Im konkreten Fall hat sich bedauerlicherweise das jeden ...

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