Rn 7

Häufig werden für die Haftung nach dem ProdHaftG die Fehlerkategorien der allg deliktsrechtlichen Produkthaftung – mit Ausnahme der vom ProdHaftG nicht erfassten Produktbeobachtungsfehler – herangezogen (zB BTDrs 11/2447, 17 f; BGHZ 181, 253 Rz 12; Ddorf 19 U 41/07; Frankf GesR 10, 440; Nürnbg NZV 14, 523, 524 f). Diese – von der RL nicht vorgegebene – Unterteilung kann stellenweise sinnvoll sein (zB weil sich manche Haftungsausschlussgründe nur auf eine Fehlerart beziehen), sollte jedoch nicht als zwingend und abschließend verstanden werden (s dazu jetzt auch Helte Anforderungen an die Produktsicherheit bei späterem Fortschritt von Wissenschaft und Technik 20, 55 ff). Insgesamt dürfen bei Vergleichen mit der Produkthaftung nach § 823 I BGB die Unterschiede zwischen beiden Haftungssystemen nicht übersehen werden. Zudem passen die ›klassischen‹ Fehlerkategorien nicht für Fehler von landwirtschaftlichen Produkten oder Tieren; hier ist unmittelbar auf den Sicherheitsaspekt abzustellen. Bei Tieren dürfte daher va für die Weitergabe von Infektionen zu haften sein, hingegen nicht für typisches Tierverhalten, wie etwa Hundebisse (insoweit sind aber §§ 833 f BGB zu beachten). Auch bei Software sind Sicherheitsaspekte jedenfalls mit in die Erwägungen einzubeziehen (s nur Marly FS Taeger 1, 6 f mwN; Borges FS Martinek 45, 55 ff).

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