Gesetzestext

 

Außer bei Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, die sich aus einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben, und den in Artikel 5 vorgesehenen Unterhaltspflichten kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person entgegenhalten, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, eine solche Pflicht besteht.

 

Rn 1

Außer bei Unterhaltspflichten ggü einem Kind, die sich aus einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben, u den in Art 5 vorgesehenen Unterhaltspflichten (Ehegatten u ehemalige Ehegatten) bestehen nach Art 6 besondere materiell-rechtliche ›Mittel zur Verteidigung‹. Kind ist auch hier das Adoptivkind, nicht aber das Stiefkind (Rauscher/Andrae Rz 4). Die verpflichtete Person kann einwenden, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch ggf nach dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit, eine solche Pflicht (zB ggü Verwandten in der Seitenlinie u Verschwägerten) besteht. Ob es bei Mehrstaatigkeit auf die effektive Staatsangehörigkeit ankommt (so Grüneberg/Thorn Rz 24; aA MüKo/Staudinger Rz 14; Rauscher/Andrae Rz 9; Staud/Mankowski [21] Rz 26) ist str. Es handelt sich um eine kollisionsrechtliche Einrede (Staud/Mankowski [21] Rz 14). Art 6 kann ganz generell bei einer Anknüpfung nach Art 3 oder 4 zum Zuge kommen (Rauscher/Andrae Art 4 Rz 5).

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