Rn 1

Das HaagUntProt gilt für die auf familienrechtlichen Beziehungen beruhende Unterhaltspflicht (Überblick Finger FuR 20, 515 ff). Dabei geht es um die Deckung des Lebensbedarfs, die sich iA an der Bedürftigkeit des Berechtigten u der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten orientiert (Rauscher/Andrae Rz 10). Grds werden alle Unterhaltsverpflichtungen erfasst. Doch werden Unterschiede je nach Schutzbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten gemacht (Bonomi YbPrIntL 08, 340 f). Grundsatzanknüpfung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten (Art 3). Allerdings bestehen spezielle Anknüpfungen u eine kollisionsrechtliche Einrede ist nach Art 6 zulässig. Besonders schutzbedürftige Berechtigte können sich auf Sonderregeln stützen (Art 4). Grds gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts auch für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten (Art 3). In beschränktem Umfang ist Rechtswahl zulässig (Art 7, 8), die grds Vorrang vor der objektiven Anknüpfung beansprucht (Rauscher/Andrae Art 8 Rz 3). Das Unterhaltsstatut regelt grds alle mit dem Unterhaltsanspruch zusammenhängenden Fragen (Art 11).

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