Rn 18

Für Gewaltschutzsachen ist generell das Familiengericht zuständig (§§ 23a I 1 GVG, 111 Nr 6, 210 FamFG). Das Verfahren bestimmt sich einheitlich nach dem FamFG, insb §§ 210 ff FamFG, wobei Anträge nach § 1361b BGB und § 1 in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden können (Nürnbg FamRZ 21, 1799) Vergleiche sollten wegen der sonst fehlenden Sanktionsmöglichkeit nach § 4 unterbleiben (vgl § 36 I 2 FamFG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 211 FamFG. Der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren beträgt idR 2.000,– EUR (§ 49 FamGKG) und soll für einstweilige Anordnungen idR auf die Hälfte reduziert werden (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG, § 49 FamGKG Rz 6). Bei Maßnahmen nach §§ 1u 2 ist zu addieren (Frankf NZFam 15, 84; Nürnbg FamRZ 08, 1468). Die Kosten sind regelmäßig dem Täter aufzuerlegen (Brandbg FamRZ 15, 524 LS).

 

Rn 19

Schutzmaßnahmen nach dem GewSchG setzen einen Antrag des Opfers voraus. Hat sich der Täter bereits in einem Vergleich zur Unterlassung derjenigen Handlungen verpflichtet, die Gegenstand des Verfahrens nach dem GewSchG sind, fehlt das Rechtsschutzinteresse für dieses Verfahren nicht, da nur eine gerichtliche Entscheidung Grundlage einer Bestrafung nach § 4 sein kann (Karlsr FamRZ 13, 1320).

 

Rn 20

Haben sich die Beteiligten nach Anordnung einer Maßnahme nach dem GewSchG wieder versöhnt, hat die den Antrag stellende Partei den Titel herauszugeben. Sie darf ihn nicht für den Fall behalten, dass sie beabsichtigen sollte, innerhalb der Frist des § 1 I 2 noch einmal zu vollstrecken (KG FamRZ 06, 49). Dasselbe gilt, wenn der Anlass der Anordnung entfallen ist, etwa weil der Antragsteller sich freiwillig über Nacht beim Antragsgegner aufhält (Bremen FamRZ 16, 989). Dann kommt eine Vollstreckung auch ohne Aufhebung der Anordnung nicht mehr in Betracht (Kobl FamRZ 19, 629).

 

Rn 21

Die Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes bestimmen sich nach § 214 FamFG, weshalb die Tathandlung nach § 1 die Dringlichkeit indiziert (Köln FamRZ 21, 1228). Per eA erlassene Maßnahmen sind zwingend zu befristen, um die Hauptsache nicht vorweg zu nehmen (Saarbr FamRZ 10, 1810). Die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens ist nicht mutwillig iS §§ 76 FamFG, 114 ZPO, wenn gleichzeitig ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wird (Hamm FamRZ 10, 825; Stuttg FamRZ 10, 1266; einschr: Karlsr NZFam 17, 863; aA Hamm FamRZ 14, 585; Zweibr FamRZ 10, 666; Celle FamRZ 10, 1586).

 

Rn 22

Die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss oder Vergleich (Karlsr FamRZ 15, 1405) bestimmt sich nach nach §§ 95, 96 FamFG iVm den Vorschriften der ZPO, hier §§ 885 I, 888 I, 890, nicht nach § 35 FamFG (Zweibr FamRZ 10, 1369; Celle FGPrax 10, 189). Deshalb ist das Verbot so konkret zu fassen, dass es nicht dem Vollstreckungsorgan überlassen bleibt, über seine Reichweite zu entscheiden (KG FamRZ 21, 707; Köln FamRZ 15, 163), wobei eine vergleichsweise Regelung des Inhalts, sich nicht zu bedrohen, zu verletzen oder sich sonst körperlich zu misshandeln, hinreichend bestimmt ist (Hambg FamRZ 19, 1449). Die Zuwiderhandlung ist substanziiert darzulegen zu beweisen (KG FamRZ 21, 707); die bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus (Celle FamFR 11, 111). Entscheidungen nach dem GewSchG werden zwar erst mit ihrer Rechtskraft wirksam (§ 216 I FamFG), doch kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen (§ 216 I FamFG). Die Anordnung von Ordnungsmitteln setzt vom Antragsgegner darzulegendes (Bremen FamRZ 18, 289) Verschulden des Verpflichteten (Kobl FamRZ 17, 1933; Bremen FamRZ 15, 2002; Frankf FamRZ 14, 1956) und deren Androhung voraus (§§ 95 FamFG, 890 II ZPO), wobei die Androhung in einem gerichtlichen Vergleich nicht ausreicht (Saarbr NJW 13, 1612 [OLG Saarbrücken 04.03.2013 - 6 WF 27/13]). Lässt das bisherige Verhalten des Antragsgegners erkennen, dass auch die Vollstreckung eines Ordnungsgeldes ihn nicht von weiteren Verstößen gegen die Schutzanordnungen abhält, kann auch sofort auf Ordnungshaft erkannt werden (Celle FamRZ 22, 1640). Ein befristetes Unterlassungsgebot kann auch noch nach Fristablauf mit Ordnungsmitteln geahndet werden, solange der Verstoß innerhalb der Frist erfolgt ist (BGH FamRZ 17, 1329).

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