Entscheidungsstichwort (Thema)

Androhung von Ordnungsmitteln in einem gerichtlichen Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Androhung von Ordnungsmitteln in einem gerichtlichen Vergleich genügt grundsätzlich nicht.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 13.12.2012; Aktenzeichen 39 F 97/12)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 13.12.2012 - 39 F 97/12 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Vollstreckungsanträge teilweise dahingehend abgeändert, dass gegen den Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm im Vergleich vom 24.5.2012 - 39 F 97/12 EAGS - auferlegten Verpflichtungen, es zu unterlassen

a) sich wechselseitig einander zu beschimpfen, zu bedrohen und zu belästigen,

b) die Wohnung der Antragstellerin im Haus pp. zu betreten und sich dem Haus auf eine Entfernung von weniger als 100 m zu nähern,

c) wechselseitig zueinander Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und es insbesondere zu unterlassen, einander anzurufen, sich SMS zusenden, Kontakt über soziale Netzwerke aufzunehmen und einander anzusprechen,

ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder unmittelbar Ordnungshaft bis 6 Monaten angedroht wird.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Beschwerdewert: 500 EUR.

4. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 20.2.2013 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und Rechtsanwältin pp., beigeordnet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ordnungsmittelfestsetzung ist zulässig und begründet.

Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner gegen die in dem gerichtlichen Vergleich vom 24.5.2012 - 39 F 97/12 EAGS - auferlegten Unterlassungsverpflichtungen verstoßen hat, denn unabhängig davon hat der Antrag der Antragstellerin auf die Verhängung von Ordnungsmitteln bereits deswegen keinen Erfolg, weil die formellen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

Gemäß §§ 95 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 2 FamFG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Vollstreckung zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen erfolgen soll. Nach § 890 ZPO sind Unterlassungstitel durch die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft zu vollstrecken, wobei jedoch gem. § 890 Abs. 2 ZPO zuvor eine entsprechende Androhung zu erfolgen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, hat die Androhung entweder in dem die Unterlassungsanordnung treffenden Beschluss oder in einem besonderen Beschluss zu erfolgen, hingegen genügt es wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Androhung nicht, wenn diese in einem Vergleich enthalten ist (BGH MDR 2012, 1060; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rz. 12a, jeweils m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gilt dies auch bei einer Vollstreckung wegen Verstößen gegen die Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 95 FamFG, Rz. 7). Denn es fehlt insoweit eine gesetzliche Sonderregelung und der Gesetzgeber hat, obwohl auch bereits vor In-Kraft-Treten des FamFG nach verbreiteter Auffassung die Androhung in einem Vergleich nicht genügt hatte (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 27. Aufl., § 890 Rz. 12a, m.w.N.), es ersichtlich als ausreichend angesehen, dem besonderen Schutzbedürfnis des Gläubigers in Gewaltschutzverfahren durch die Regelung des § 96 FamFG Rechnung zu tragen und es im Übrigen bei den allgemeinen Vorschriften zu belassen. Demzufolge ist der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner unbegründet und der angefochtene Beschluss ist insoweit entsprechend abzuändern.

Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner die Verhängung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtungen aus dem Vergleich anzudrohen. Insbesondere ist der Senat hierfür auch zuständig, da ein entsprechender Antrag in dem Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln enthalten und demzufolge auch mit der Beschwerde dem Senat zur Entscheidung angefallen ist (vgl. dazu auch BayObLG, NZM 1999, 769; OLGReport Saarbrücken 2004, 640). Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln ist auch begründet, denn die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen zweifellos vor und darauf, ob der Antragsgegner einer titulierten Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt hat, kommt es nicht an (Zoller/Stöber, a.a.O., Rz. 12a, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Sie berücksichtigt, dass das Rechtsmittel des Antragsgegners nur einen Teilerfolg hat.

Dem Antragsgegner war gem. §§ 76 FamFG, 114 ff., 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenanordnung zu bewilligen.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich an der Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Ordnungsgeldes.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildun...

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