(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ›Rechtsnachfolge von Todes wegen‹ jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge;
b) ›Erbvertrag‹ eine Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht;
c) ›gemeinschaftliches Testament‹ ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament;
d) ›Verfügung von Todes wegen‹ ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag;
e)–i) (…)

(2) (…)

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