Rn 1

Die VO betrifft – ohne dass dies ausdr gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Wagner FamRZ 22, 1745, 1749ff). Dafür genügt die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien eines Erbvertrages (BGH FamRZ 21, 802 Anm Fornasier = NJW 21, 1159 Anm Zimmermann Rz 9), allerdings auch, dass der Nachlass in verschiedenen Staaten belegen oder der Erblasser nicht in seinem Heimatstaat verstorben ist (Wagner/Fenner FamRZ 15, 1668 f). Der MS des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes ist zu ermitteln. Ferner ist zu bestimmen, ob der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund dessen, dass sich ein anderer erbrechtlicher Anknüpfungspunkt in einem anderen MS als dem des gewöhnlichen Aufenthalts, befindet, in einem anderen MS verortet werden kann (EuGH C-80/19 E.E., ErbR 20, 710 Anm Mankowski = NJW 20, 2947 Rz 36 = ECLI:EU:C:2020:569). Sachlich ist die VO auf die gesetzliche u testamentarische Rechtsnachfolge vTw (›succession to the estates of deceased persons‹) anzuwenden (Art I 1; Erw 9). Dies wird in Art 3 I lit a näher umschrieben. Anhaltspunkte liefert auch der Positivkatalog des Art 23 über die Reichweite des Erbstatuts. In Art 2 ff ist auch von ›Erbsachen‹ (›matters of succession‹) die Rede, wobei dieser Ausdruck nicht gesondert erläutert wird.

 

Rn 2

Die VO gilt nicht für Steuer- u Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art (I 2). Daher bestimmt das innerstaatliche Recht, wie bspw Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet u entrichtet werden. Dazu gehören vom Erblasser im Todeszeitpunkt geschuldete Steuern oder Erbschaftssteuern, die aus dem Nachlass oder von den Berechtigten zu entrichten sind (Erw 10). Das innerstaatliche Recht bestimmt auch, ob die Freigabe des Nachlassvermögens an die Berechtigten oder die Eintragung in ein Register nur erfolgt, wenn Steuern gezahlt werden (Erw 10).

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