Rn 8

Vorrangig zu beachtender (Art 3 Nr 2) Staatsvertrag ist va das deutsch-iranische Niederlassungsabk (RGBl 1930 II 1006), das in Art 8 III aber ebenfalls an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Nach dessen Art 8 III 2 steht der Anwendung des Art 9 2 auch ggü Iranern nichts entgegen, weil diese Abweichung vom Staatsvertrag alle fremden Staatsangehörigen gleichermaßen trifft (Looschelders Rz 25; v Bar IPR II § 1 Rz 14).

 

Rn 9

Art 9 spricht eine Gesamtverweisung aus (Art 4 I); Angaben zu den daher anzuwendenden ausl Kollisionsregeln macht Staud/Weick Rz 11 ff.

 

Rn 10

Eine Anpassung erfordernde Normwidersprüche können sich ergeben, wenn es um die zeitliche Reihenfolge des Versterbens von Personen mit unterschiedlichen Nationalitäten in demselben Ereignis ankommt. So wäre für den Todeszeitpunkt einer Deutschen die Kommorientenvermutung heranzuziehen, während für den Todeszeitpunkt eines Franzosen eine der Vermutungen des französischen Rechts anzuwenden wäre, wonach eine Person die andere überlebt hat. Die hM löst den durch Depeçage entstandenen Widerspruch im Wege einer sachrechtlichen Anpassung (dazu Art 3 EGBGB Rn 60) iSe gleichzeitigen Versterbens auf (v Hoffmann/Thorn § 7 Rz 4; Kegel/Schurig § 8 III; Looschelders Rz 8; Staud/Dörner Art 25, Rz 95; Looschelders Die Anpassung im Internationalen Privatrecht, 382 f; Dörner IPRax 94, 365 f; hilfsweise auch MüKo/Birk Art 25 Rz 196; Erman/Hohloch Rz 14). Andere wollen auf die Rechtsordnung, der die familienrechtlichen Beziehungen unterliegen oder zu der sonst die gemeinsame engste Beziehung besteht, zurückgreifen (Grüneberg/Thorn Rz 2; v Bar/Mankowski IPR I, § 7 Rz 255; v Bar IPR II, Rz 20; Jayme/Haak ZVglRWiss 85, 81) und nehmen damit eine Ersatzanknüpfung vor, die allerdings nicht zum anerkannten Kanon der Methoden zur Lösung eines Anpassungsproblems gehört (dazu Art 3 EGBGB Rn 60).

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