Rn 9

Ob die Staatsangehörigkeit feststellbar ist oder nicht, hängt auch vom Umfang der Ermittlungspflicht ab. Wo der Untersuchungsgrundsatz gilt (zB § 26 FamFG), ist das Gericht nicht an die Feststellungen ausl Behörden gebunden (BGH IPRspr 77 Nr 110; Grüneberg/Thorn Rz 6). Zweifel lassen sich dann nicht durch ein Wahrscheinlichkeitsurteil (aA bei deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit Kegel/Schurig § 15 V 1b) oder ein Abstellen auf die frühere oder letzte feststellbare Staatsangehörigkeit überwinden (MüKo/von Hein Rz 120), sondern der Betreffende ist nach II wie ein Staatenloser zu behandeln. Jedenfalls, wenn die hierfür von II genannten Anknüpfungspunkte (gewöhnlicher oder schlichter Aufenthalt) nicht ermittelbar sind, lässt sich hilfsweise eine wahrscheinliche Staatsangehörigkeit heranziehen (Kegel/Schurig § 15 V 1 aE).

 

Rn 10

Umstr ist, ob II zu reduzieren ist in der Weise, dass er auf einseitige Kollisionsnormen keine Anwendung findet, wenn es sich um Exklusivnormen (s.o. Art 3 EGBGB Rn 32) handelt. Die hM fordert eine Unterscheidung danach, ob Deutsche gerade wegen ihrer Staatsangehörigkeit begünstigt werden sollen oder ob es um ›normale‹ kollisionsrechtliche Erwägungen geht (BGH IPRax 85, 292 zu Art 12 Flüchtlingskonvention – zu dieser s.u. Rn 13 f; Soergel/Schurig Art 17 Rz 27), nimmt aber überwiegend, zB für Art 17 I 2 u 18 V, das Letztere an (Köln FamRZ 96, 947; Grüneberg/Thorn Art 17 Rz 9; Erman/Hohloch Art 18aF Rz 22) und verwehrt in Deutschland lebenden Staatenlosen nicht die Gleichstellung mit Deutschen (idS Großzügigkeit fordernd MüKo/Sonnenberger Rz 29).

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