Rn 6

Sodann wird der drittstaatliche Vermittler verbundener Reiseleistungen in Art 46c III nF den Informationspflichten nach Art 19 II RL und Folgen bei deren Nichterfüllung nach Art 19 III RL unterworfen, wenn er seine Vermittlungstätigkeit auf einen Mitglied/Abkommensstaat ausrichtet, ›sofern der in Aussicht genommene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt‹. Warum hier nur von Ausrichten die Rede ist und eine Parallele zu Nr 1 der Abs 1 und 2 fehlt, ist auf den ersten Blick unklar, mag aber daran liegen, dass in der RL Art 19 I 2 anders als Art 17 I UA 2 gar keine Eingrenzung enthält, doch der 50. Erw auch hinsichtlich der Information von ›Tätigkeiten … in irgendeiner Weise … ausrichten‹ spricht. Zum ›in Aussicht genommen‹ führt die Gesetzesbegründung überzeugend aus, dass die Informationspflichten ja vor Vertragsschluss zu erfüllen sind (BT-Drucks 18/10822 S 99).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge