Rn 20

Art 40 III enthält eine spezielle ordre public-Regelung für Deliktsansprüche, die ggü Art 6 vorrangig, aber wie dieser mit Zurückhaltung anzuwenden ist (s nur Palandt/Heldrich 67. Aufl 08 Art 40 Rz 19). Der vAw zu berücksichtigende Art 40 III greift ein, wenn die Anwendung ausländischen Rechts als Deliktsstatut zu gravierenden Widersprüchen zu den Grundvorstellungen unseres Rechts führt (BTDrs 14/343, 12) und der Fall eine hinreichende Inlandsbeziehung aufweist (zB MüKo/Junker Art 40 Rz 112; BeckOK/Spickhoff Art 40 Rz 48; Kropholler/v Hein FS Stoll 553, 563 f). Die Abweichung von Grundvorstellungen des deutschen Rechts wird in Nr 1–3 konkretisiert. Nr 1 erfasst va besonders hohe Schadensersatzsummen, zB bei Schmerzensgeld, ›multiple damages‹ nach US-amerikanischem Recht, Schadensersatz unter Einbeziehung hoher Erfolgshonorare (BTDrs 14/343, 12; s.a. BVerfG NJW 03, 2598, 2599 [BVerfG 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03]). Nr 2, die sich mit Nr 1 überschneiden kann (s zB MüKo/Junker Art 40 Rz 113; BeckOK/Spickhoff Art 40 Rz 49), kommt insb bei reinem Strafschadensersatz (›punitive damages‹) nach US-amerikanischem Recht in Betracht; hier ist besonders auf den ›gravierenden Widerspruch‹ zu Grundvorstellungen des deutschen Rechts zu achten, weil pönale Elemente über europäische Vorgaben stärker in das deutsche Recht Eingang finden könnten (Vor §§ 823 ff BGB Rn 5). Nr 3 betrifft Fälle, in denen das Recht eines Staates anwendbar ist, der ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches haftungsrechtliches Übereinkommen, das Haftungsbegrenzungen oder -kanalisierungen enthält, nicht ratifiziert hat, weil dann Art 3 Nr 2 wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht greift (Bsp: Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden [BGBl 94 II 1150; 96 II 670]; Internationales Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen [RGBl 1913 49, 89]; Pariser Übereinkommen über die Haftung ggü Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie [BGBl 75 II 957; 76 II 308; 85 II 690; 01 I, 2331, mit Zusatzprotokollen, BGBl 89 II 144]). Folge der Anwendung des Art 40 III kann eine Reduzierung (insb bei Nr 1), der gänzliche Ausschluss (insb bei Nr 2) oder eine Begrenzung (in Fällen der Nr 3) des Schadensersatzanspruchs sein.

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