Rn 5

Falls keine nachträgliche Rechtswahl getroffen wurde (Art 42) und andere vorrangige Regelungen ebenfalls nicht eingreifen (Rn 3), unterstellt Art 39 I die Ansprüche aus GoA dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen wurde. Die Anknüpfung gilt für die Ansprüche des Geschäftsführers und solche des Geschäftsherrn. Der Vornahmeort ist insoweit sachgerechtes Anknüpfungskriterium, weil schützenswerte Interessen der Beteiligten regelmäßig an diesem Ort aufeinander treffen (zB Nothilfe bei einem Bergunglück). Das berufene Recht entscheidet über die Berechtigung einer Geschäftsführung, Voraussetzungen (zB Haftungsmaßstab), Inhalt und Umfang der jeweiligen Ansprüche, aber auch über deren Bestand und Nichterfüllungsfolgen (Erman/Hohloch Art 39 EGBGB Rz 8).

 

Rn 6

Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). In der Literatur besteht Einigkeit darüber, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen nicht aufgeteilt werden soll. Zur Vermeidung wird vorgeschlagen, eine einzelfallbezogene Schwerpunktbetrachtung vorzunehmen (BRHP/Spickhoff Art 39 EGBGB Rz 6) oder – vorzugswürdig – den Ort des Tätigkeitsbeginns für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts heranzuziehen (MüKo/Junker Art 39 EGBGB Rz 6). Werden sukzessive mehrere Geschäftsführer tätig, ist jede GoA einzeln anzuknüpfen.

 

Rn 7

Der Vornahmeort kann gespalten sein, wenn Handlungs- und Erfolgsort voneinander abweichen (zB telefonische Beauftragung eines Handwerkers für Reparaturen im Ferienhaus des Nachbarn in Spanien). Eine alternative Anknüpfung entspr dem Deliktsrecht (Art 40 I) kommt für die GoA nicht in Betracht, da häufig wechselseitige Ansprüche aus einer Geschäftsführung entstehen. Um Gefahren der Manipulation vorzubeugen, sprechen die besseren Argumente dafür, generell auf den Erfolgsort abzustellen (MüKo/Junker Art 39 EGBGB Rz 7). Unter verschiedenen Erfolgsorten in mehreren Staaten ist der Schwerpunkt zu ermitteln (zB Verwaltung eines Vermögens mit Bestandteilen in zahlreichen Staaten; aA BRHP/Spickhoff Art 39 EGBGB Rz 6: Handlungsort). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ausweichklausel des Art 41 II Nr 1 in solchen Fällen eingreifen kann und Korrekturen ermöglicht.

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