Rn 3

Die Regelung in Art 39 wird durch eine nachträgliche Rechtswahl (Art 42) verdrängt. Die Wahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, auch iRe Prozesses (Kobl NJW 92, 2367 [OLG Koblenz 20.06.1991 - 5 U 75/91]). Mangels Rechtswahl kann die (Grund-)Anknüpfung ferner auf der Grundlage der Ausweichklausel in Art 41 korrigiert werden. Danach werden außervertragliche Ansprüche an das Recht der ›engsten Verbindung‹ angeknüpft. Eine solche engere Verbindung kann sich insb aus einer bereits bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen den Beteiligten (Art 41 II Nr 1) oder aus einem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in demselben Staat im Zeitpunkt der Besorgung des fremden Geschäfts (Art 41 II Nr 2) ergeben. Verdrängt wird Art 39 darüber hinaus durch staatsvertragliche Regelungen (Art 3 II). Für eine GoA, gerichtet auf Hilfeleistungen bei der Bergung in See- und Binnengewässern, ist das Internationale Übereinkommen über Bergung (IÜB) vorrangig. Danach wird eine Vergütung für die Bergung bei Erfolg oder der Abwendung bzw Begrenzung drohender Umweltschäden gewährt. Auf hoher See ist regelmäßig das Heimatrecht des hilfsbedürftigen Schiffes berufen (MüKo/Junker Art 39 EGBGB Rz 18; Bestimmung durch den Heimathafen, ersatzweise durch die Flagge). Für den Erstattungsanspruch gegen einen Unterhaltsschuldner ist die ggü Art 39 II vorrangige Anknüpfung in Art 18 VI Nr 3 zu beachten.

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