Rn 13

Grds beruft IPR Privatrecht. Die internationalprivatrechtliche Gerechtigkeit blickt nicht in erster Linie auf Staats- sondern auf Parteiinteressen. Dennoch sollen Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht von vornherein von der Anwendung ausgeschlossen sein (Grüneberg/Thorn Rz 4). Berufen sein können sie aber nur, wenn sie aus Sicht der lex fori Privatrecht funktional vertreten (Lüderitz Rz 75); iÜ bestimmt das dem Territorialprinzip folgende internationale öffentliche Recht, welchen Staates öffentliches Recht anzuwenden ist (Kegel/Schurig § 2 IV 1; § 1 VII 1b). Bei der internationalprivatrechtlichen Beurteilung kommt öffentliches Recht iRd Beantwortung öffentlichrechtlicher Vorfragen zur Anwendung, etwa bei der Bestimmung einer ausl Staatsangehörigkeit (s Art 5 EGBGB Rn 5), bei der Heranziehung ausl Straßenverkehrsvorschriften zur Beurteilung des Verhaltsmaßstabs im Rahmen deliktischer Ansprüche (s Art 17 ROM II) oder auch bei der Beurteilung der Qualifikation und Stellung einer ausl Urkundsperson zur Beantwortung der Substituierbarkeit der deutschen Formvorschriften (s Art 11 EGBGB Rn 20). In keinem dieser Fälle ist es allerdings die IPR-Norm, die über ihren Anknüpfungspunkt in das ausl öffentliche Recht verweist, sondern es handelt sich um datumsähnliche (dazu Rn 58) Einzelaspekte auf dem Weg zum oder bei der Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen (Privat-)Rechts.

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