Rn 12

Der Gesetzestext spricht nur davon, dass ein ›Recht‹ anzuwenden sei, und sagt damit streng genommen nicht, dass es sich dabei um die Rechtsordnung eines Staates handeln muss (aA MüKo/Sonnenberger Rz 5 und Looschelders Rz 5 zum Begriff ›Rechtsordnung‹ in der ursprünglichen Fassung des Art 3). Hiervon wird aber einhellig ausgegangen, wofür der Gesetzeswortlaut in der ursprünglichen Fassung eine gewisse Grundlage lieferte, da darin von einer ›Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates‹ gesprochen wurde. Für die Staatlichkeit einer Rechtsordnung spielt die völkerrechtliche Anerkennung eines Staates, einer Regierung oder eines Gebietserwerbs aber keine Rolle (Kegel/Schurig § 1 IV; BRHP/Lorenz Einl IPR Rz 1), sondern nur das Vorliegen der Staatsmerkmale und die faktische Durchsetzung eines Rechts, wie es etwa bei den palästinensischen Autonomiegebieten diskutiert wird (MüKo/Sonnenberger Einl IPR Rz 118 mwN). Zum Staatenzerfall Nürnbg FamRZ 17, 698, zur Zuordnung besetzter/annektierter Gebiete Mankowski IPRax 17, 347. Sitten und Gebräuche bestimmter Volksgruppen können über das IPR ebenso wenig berufen werden (Köln NJW-RR 94, 1026 [OLG Köln 08.04.1994 - 20 U 226/92] zur Sitte der Roma; Grüneberg/Thorn Einl v Art 3 Rz 1; aA Hamm StAZ 95, 238 bzgl Kurden; nicht um Anwendung ausl Rechts sondern um Brauch als Indiz für tatsächl Prognose iRd Kindeswohlbestimmung geht es in Dresd FamRZ 03, 1862) wie die Regeln einer Religionsgemeinschaft (Köln FamRZ 02, 1481) oder Handelsgewohnheiten (zur sog lex mercatoria s.a. oben Rn 8), Regeln des Sports oder der Technik (dazu Röthel JZ 07, 755), es sei denn es liegt ein staatlicher Anwendungsbefehl vor, wie zB bei interreligiöser Rechtsspaltung (dazu Art 4 EGBGB Rn 19).

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