Rn 33

Die Kollisionsnormen überantworten nicht einen Fall als ganzen einer bestimmten Rechtsordnung, sondern weisen jeweils einer bestimmten Rechtsfrage (Anknüpfungsgegenstand) eine bestimmte Rechtsordnung zu (›analytische Methode‹). Unterschiedliche Rechtsfragen eines einheitlichen Falles können mit unterschiedlichen Rechtsordnungen eng verbunden sein, was dazu führt, dass verschiedene Rechtsordnungen (sachlich) nebeneinander anwendbar sein können (›depeçage‹, zu der daraus folgenden Anpassungs- bzw Transpositionsproblematik s.u. Rn 60 bzw Rn 40). Je nach Zuschnitt des Anknüpfungsgegenstandes spricht man von Haupt- und Teilfrage bzw von Sonderanknüpfung. So ist die Geschäftsfähigkeit eine Teilfrage zur Hauptfrage der Wirksamkeit eines Schuldvertrages; denn gäbe es nicht die gesonderte Anknüpfung in Art 7, so würde diese Frage mit unter Art 3 ROM I mit seinem breiten Anknüpfungsgegenstand fallen; ähnl regeln auch Art 11 und 26 die Teilfrage der rechtsgeschäftlichen Form. Das für die Hauptfrage berufene Recht wird auch als ›Wirkungs‹- oder ›Geschäftsstatut‹ oder ›lex causae‹ bezeichnet. Zu einer Depeçage kann auch der Statutenwechsel (Rn 39 ff) führen, bei dem (zB wegen tats Veränderung des Anknüpfungspunktes, zB Lageort der Sache in Art 43) verschiedene Rechtsordnungen (zeitlich) nacheinander auf dieselbe Frage anwendbar sind.

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