Rn 13

Die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Verfahren, die eine umfassende oder teilw Sorgezuweisung, -beschränkung oder -entziehung oder eine Umgangsregelung zum Gegenstand haben, ergibt sich nicht aus einer einheitlichen Norm, sondern aus einer Reihe unionsrechtlicher u staatsvertraglicher Rechtsquellen u nachrangig aus dem nationalen Recht. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind: – Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – HKÜ – (Art 12 u 16; s.u. IPR-Anh 10), – Brüssel IIb-VO (Art 7–16), – Haager Kinderschutzübereinkommen – KSÜ – (Art 5–14; s.u. IPR-Anh 9), – nationales Recht (§§ 99 I, II, 151 FamFG). Dies erfordert für jedes Sorge- oder Umgangsregelungsverfahren die vorrangige Prüfung, ob der konkrete Verfahrensgegenstand in den Anwendungsbereich des HKÜ fällt. Ist dies nicht der Fall, ist der Anwendungsbereich der Brüssel IIb-VO zu prüfen. Greift auch diese nicht ein, kommt das KSÜ in Betracht. Nur wenn auch dessen Anwendungsbereich nicht greift, ist die nationale Regelung einschlägig (Althammer IPRax 09, 383). Zum Ganzen Andrae IPRax 06, 82 ff.

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