Rn 37

Die Vorschrift des Abs 1 gilt für gleichgeschlechtliche Ehen entspr (Art 17b V 1). Die geltende Regelung entspricht weitgehend der Scheidung heterosexueller Ehen, kennt insb auch die Unterscheidung zwischen amtswegigem (2) u regelwidrigem (3) VA (vgl Art 17 Rn 19 ff), weist aber auch Besonderheiten auf:

 

Rn 38

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vAw kommt es nach Art 17b I 1 Hs 1 iVm 2 über eine Anknüpfung an das Recht des Register führenden Staats. Hierbei ist im Falle einer Mehrfachregistrierung III zu beachten (s.o. Rn 28). Wäre nach dem dadurch berufenen deutschen Recht ein VA durchzuführen, ist er gem I 2 Hs 2 dennoch ausgeschlossen, wenn das Heimatrecht nicht mindestens einer der Ehegatten den VA kennt. Dabei kommt es auf das Sachrecht an (s Rn 17). Ist die Ehe – zuletzt – in Deutschland eingetragen worden u einer der Ehegatten Deutscher, so ist der VA vAw durchzuführen.

 

Rn 39

Bei Nichteingreifen von I S 2 kommt der regelwidrige, nur auf Antrag eines Ehegatten durchzuführende VA nach I 3 in Betracht. Ein VA in Anwendung deutschen Rechts ist dann durchzuführen, wenn die in I 3 Hs 1 normierte Zusatzvoraussetzung vorliegt. Danach ist erforderlich, dass einer der Ehegatten während der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat.

 

Rn 40

Ein regelwidriger VA kann nur dann erfolgen, wenn seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht (I 3 Hs 2; s Rn 19). – Für die internationale Zuständigkeit besteht nach dem insoweit anwendbaren nationalen deutschen Recht eine Zuständigkeit für Folgesachen (§ 102 FamFG).

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