Rn 3

Als Sonderregelung für registrierte Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner ist Art 17b an sich auf andere nichteheliche Lebensformen nicht anwendbar. Für diese verbleibt es bei der bisherigen – umstrittenen – Rechtslage (s dazu Art 13 Rn 23). Allerdings wird zunehmend befürwortet, Art 17b auf registrierte heterosexuelle Lebensgemeinschaften entweder unmittelbar (NK/Gebauer Rz 15) oder analog (Wagner IPRax 01, 292; Erman/Stürner Rz 6a; Grüneberg/Thorn Rz 1a) anwenden. Dagegen ist der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die Eingetragene Lebenspartnerschaft iS des deutschen Sachrechts (§ 1 LPartG) beschränkt; Art 17b erfasst als allseitige Kollisionsnorm auch mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbare Rechtsinstitute ausl Rechts (Wagner IPRax 01, 281; differenzierend Henrich FS Kropholler [08], 305 ff).

 

Rn 4

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst die familienrechtlichen Anknüpfungsgegenstände Begründungsstatut (I 1 Alt 1), allgemeines Wirkungsstatut (I Alt 3), Auflösungsstatut (I Alt 2), Namensstatut (II 1 Alt 1) sowie Statut zur Wohnung (II 1 Alt 2). Das Statut des VA ist geregelt in I 2 und 3. Ab 1.1.23 gilt Art 15 nF (gegenseitige Vertretung) entspr (Art 17b II nF).

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