Rn 21

Das Statut der gerichtlichen Eheaufhebung, Nichtigerklärung oder Feststellung des Nichtbestehens der Ehe ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Anknüpfung erfolgt nach hM in der Weise, dass für die Rechtsfolgen einer materiell-rechtlich fehlerhaften Eheschließung und damit auch für Aufhebung, Nichtigerklärung und das Feststellen des Nichtbestehens der Ehe Art 13 I maßgeblich ist (BGH FamRZ 97, 542; Grüneberg/Thorn Rz 13. – Verkannt von Schlesw FamRZ 07, 470). Hiernach ist für die Frage, ob ein Mangel bei der Eheschließung die Wirksamkeit berührt und ob Aufhebbarkeit (Anfechtbarkeit), Vernichtbarkeit oder absolute Nichtigkeit Folge des Mangels ist, für jeden Ehegatten das Recht des Staates maßgeblich, dem er unmittelbar vor der Eheschließung angehörte. Divergieren diese Rechte, kommt für die Folgen des Fehlers das ›ärgere‹ Recht zum Zuge (s.o. Rn 9).

 

Rn 22

Soll die Feststellung des Nichtbestehens oder die Auflösung der Ehe auf die Verletzung der Eheschließungsform gestützt werden, ist das besonders geregelte Formstatut maßgebend. Hierfür ist zu unterscheiden danach, ob die Eheschließung in Deutschland oder im Ausland stattgefunden hat. Bei Eheschließung im Inland richtet sich die Anknüpfung nach Art 13 III; diese verweist, soweit nicht die Besonderheiten von 2 vorliegen, ins deutsche Recht. Bei Eheschließung im Ausland ist maßgebend die allgemeine Norm zum Formstatut in Art 11 I (s dazu o Rn 19). – Bei hinkender Ehe ist ggf eine Registereintragung mit klarstellendem Zusatz möglich (Frankf FamRZ 14, 1106 m Aufs Gössl 233).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge