Rn 18

Anpassung (Art 3 EGBGB Rn 60) kann erforderlich sein, wenn ein anwendbares Recht nicht zwischen Vor- und Familienname unterscheidet oder Eigen- und Zwischennamen verwendet (Frankf StAZ 03, 301; BayObLG 98, 292; Hamm FamRZ 95, 1602; AG Tübingen StAZ 04, 137). In Bezug auf den Ehenamen kann es zu Normwidersprüchen kommen, wenn Ehegatten von der Rechtswahlmöglichkeit nach II keinen Gebrauch machen und daher nach I distributiv (dazu Art 3 EGBGB Rn 38) anzuknüpfen ist. Sind etwa die Ehegatten nach dem ausl Recht gezwungen, ihre bisherigen Namen fortzuführen, so können dem deutschen Ehegatten im Wege der sachrechtlichen Anpassung die Wahlmöglichkeiten der § 1355 I 1, IV BGB entzogen und er auf § 1355 I 3 BGB festgelegt werden (Beugung des flexibleren ggü dem starreren Recht; BRHP/Mäsch Rz 34 mwN; aA Hepting StAZ 94, 1, 4). Wo ein deutsch-ausl Ehepaar nach § 1355 II BGB gemeinsam den vom Heimatrecht des Ehemannes starr vorgegebenen Mannesnamen zum Familiennamen wählt, kommen die beiden nach I gleichzeitig anzuwendenden Heimatrechte ohnehin zum selben Erg (Stuttg StAZ 07, 361, m Anm Henrich IPRax 07, 52 [OLG Stuttgart 31.05.2006 - 8 W 185/06]) und eine Anpassung erübrigt sich von vornherein. Unter dem Begriff der namensrechtlichen ›Angleichung‹ behandelt Art 47 Fragen der Transposition und eröffnet dem Namensträger Gestaltungsmöglichkeiten beim Wechsel von ausl zu deutschem Namensrecht und bei Ableitung eines deutschen von einem ausl Namen (Art 47 EGBGB Rn 1 ff).

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