Gesetzestext

 

Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.

 

Rn 1

Die in § 32 vorbehaltenen allg Bestimmungen sind insb solche des BGB, namentlich Schuldrecht und Deliktsrecht, aber auch KSchG, GewO, HGB, BetrVG, PersonalVG der Länder und des Bundes (BTDrs 16/1780, 53; § 15 Rn 20 ff). Bei unberechtigter Inanspruchnahme kommen Ansprüche nach §§ 311 II, 280 I, § 823 II iVm § 263 StGB oder § 826 (Grüneberg/Ellenberger § 32 Rz 3) in Betracht; zum Regress ggü ArbN oder Dritten s § 15 Rn 24; zu unmittelbaren Ansprüchen gegen den Benachteiligenden s § 15 Rn 22. Das AGG verdrängt sonstige Vorschriften nicht als Spezialregelung, sondern besteht neben ihnen in Gesetzeskonkurrenz; zT ist es auch bei Auslegung anderer Vorschriften heranzuziehen (vgl § 2 Rn 14, 16).

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