1. Unmittelbare Benachteiligung.
Rn 29
Vergünstigungen für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner (EuGH NZA 17, 233 – Parris, 11, 557 – Römer; BAG NZA-RR 10, 664; NZA 10, 824; DB 04, 2757); jedoch ggf gerechtfertigt nach Art 6 I GG (BAG NJW-RR 07, 1442; iE § 2 Rn 14).
2. Mittelbare Benachteiligung.
Rn 30
Gründung Betriebskindergarten, da statistisch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften davon weniger profitieren? Schon keine ungünstigere Behandlung, da zusätzliche wirtschaftliche Erschwernisse für alle Gruppen gleichermaßen ausgeglichen werden; jedenfalls ist sachlicher Grund die Bindung von ArbN mit Kindern an das Unternehmen.
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