Rn 12

Der Anbieter muss nach allg Grundsätzen das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes iSd § 20 darlegen und beweisen (BTDrs 16/1780, 43). IRd I 2 Nr 4 genügt nicht die bloße Berufung auf Glaubensinhalte und -gebote; vielmehr muss der Anbieter seinen Gewissenskonflikt als Konsequenz des Zwangs, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln, konkret, substantiiert und objektiv nachvollziehbar darlegen (BTDrs 16/1780, 45; BVerwGE 94, 88 [BVerwG 25.08.1993 - BVerwG 6 C 8/91]). In Altverträgen besteht iRd § 33 V (II 1 aF) für Versicherungen eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast: sie müssen substantiiert vortragen, dass Daten aktuell, verlässlich, der Öffentlichkeit zugänglich und versicherungsmathematisch korrekt erhoben und verarbeitet wurden (BTDrs 16/1780, 45); ebenso iRd II 2 nF zu den ›anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation‹ (vgl Rn 11; BKG § 20 Rz 15).

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