Rn 1

Der sog Schatzfund des § 984 enthält neben den allg Fundregeln (§§ 965–977) und dem Verkehrsfund (§§ 978–983) eine weitere spezielle Kategorie des Fundrechts. Als Schatz gilt nach § 984 eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der frühere Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist. Dabei muss es sich nicht um Kostbarkeiten oder Sachen von Altertumswert handeln, wenn dies auch die Regel sein wird.

Meist werden solche Funde in Grundstücken entdeckt werden. Jedoch ist ein Schatzfund auch bei beweglichen Sachen möglich (Geheimfach alter Möbel).

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