Gesetzestext

 

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

 

Rn 1

Die Vorschriften über Bienenschwärme finden ausschließliche Anwendung für Bienen in Bienenstöcken, wobei § 961 lex specialis zu § 960 II ist. Für einzelne Bienen gilt § 961 nicht, sondern § 960. Unverzüglich ist iSv § 121 zu verstehen. Eine Aneignung eines herrenlosen Bienenschwarmes nach § 958 ist möglich. Streitig ist, ob für den Aneignungsakt eine symbolische Besitzergreifung ausreicht. Entscheidend ist, ob darin jeweils eine echte Besitzergreifung zu sehen ist (Staud/Gursky Rz 2). Bedeutsam sind heute Rechtsprobleme, die sich aus der Beeinträchtigung der Bienen durch die Industrie (chemische Abgase) oder durch die modernen chemischen Schädlingsbekämpfungsmittel ergeben. Bei unsachgemäßer Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entsteht ein Anspruch aus § 823 ff (BGH LM § 831 Fc Nr 6), bei sachgemäßer Verwendung wurde ein Aufopferungsanspruch verneint (Schack JuS 63, 263).

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