Gesetzestext

 

(1) 1Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. 2Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

 

Rn 1

Wild ist ein Tier, das seiner Art nach sich menschlicher Herrschaft entzieht; auf die Gefährlichkeit oder die Jagdbarkeit des Tieres kommt es nicht an. Ein sich in Freiheit befindliches Tier ist nach I herrenlos. Eine Aneignung nach § 958 ist möglich. I 2 stellt klar, dass ein in Gefangenschaft befindendes Tier nicht herrenlos ist, sondern demjenigen gehört, der es gefangen hält. Ihm stehen auch die Nachkommen des Muttertieres zu. Tiergärten sind solche umschlossene Flächen, in denen sich die Tiere frei bewegen und ohne Jagdaufwand eingefangen werden können. Anderes gilt für einhegte Reviere, in denen Jagdaufwand erforderlich ist. Teiche und geschlossene Privatgewässer sind stehende Gewässer, bei denen aufgrund physischer Absperrungen ein Fischwechsel aus anderen Gewässern nicht möglich ist.

 

Rn 2

Brechen die Tiere aus, werden sie wieder herrenlos (II), wenn der Eigentümer sie nicht unverzüglich (§ 121 I 1) verfolgt oder er die Verfolgung aufgibt. Unter Verfolgungsmaßnahmen fallen all diejenigen Maßnahmen, die vom Willen des Verfolgenden getragen werden, das Tier wiederzuerlangen. Insoweit ist II weit auszulegen.

 

Rn 3

Gezähmte Tiere iSv III sind keine Haustiere (für diese gilt § 959), sondern wilde Tiere, die durch psychischen Druck derart von Menschen gezähmt wurden, dass sie die Gewohnheit angenommen haben, immer wieder an einen von Menschen bestimmten Aufenthaltsort zurückzukehren. II Hs 2 findet entsprechende Anwendung.

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