Rn 1

Nach der Fiktion des § 96 stehen mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Rechte den (einfachen) Grundstücksbestandteilen gleich. Diese werden dadurch nicht zu Sachen (RGZ 93, 71, 73). Zweck des § 96 ist, diese Rechte der hypothekarischen Haftung nach §§ 1120 ff zu unterwerfen (RGZ 83, 198, 200). Wann ein Recht wesentlicher Bestandteil ist, regelt § 96 nicht. Die Rspr nimmt dies an, wenn das Recht nicht vom Eigentum am Grundstück getrennt werden kann (BayObLG NJW-RR 03, 451 [BayObLG 05.12.2002 - 2 Z BR 73/02]). Nicht sonderrechtsfähig sind daher insb die subjektiv dinglichen Rechte s Rn 2.

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