Rn 1

Die Vorschrift gewährleistet den Gleichlauf des sachenrechtlichen Schicksals von Urkunde und verbrieftem Recht, wobei das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt. Bei den Urkunden des § 952 liegt der Primat also bei der Rechtsinhaberschaft, während bei den Inhaber- und Orderpapieren umgekehrt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Eine Übereignung nach §§ 929 ff der Urkunden des § 952 und der Erwerb des Eigentums nach § 937 oder §§ 946 ff sind ausgeschlossen, § 952 ist insoweit Spezialvorschrift. Hieraus folgt für den Hauptfall des § 952, die Rektapapiere, dass ein gutgläubiger Erwerb (der Forderung und mit ihr gem § 952 des Eigentums an der Urkunde) nur iRv § 405 in Frage kommt. Insofern setzt die Vorschrift das Bestehen einer wirksamen Forderung voraus (Akzessorietätsprinzip). Die Vorschrift gilt auch für im Ausland ausgestellte Urkunden, wenn sie sich zu dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt im Inland befanden (Karlsr VersR 02, 1251).

 

Rn 2

Die Vorschrift ist zwingend, str (Soergel/Henssler Rz 18 mwN; aA RGZ 51, 83, 85). Allerdings kann die Funktion des Papiers als Urkunde aufgehoben werden, wodurch § 952 unanwendbar wird.

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