Rn 2

Ist keine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so tritt gem I Miteigentum (§§ 1008 ff) der bisherigen Eigentümer an der verbundenen Sache ein, und zwar im Verhältnis des Wertes der einzelnen verbunden Sachen. Werden gestohlene Teile eingebaut, kann also wegen § 935 Miteigentum insoweit nicht erworben werden (Köln VersR 07, 1510 str; Neuner JuS 07, 406).

 

Rn 3

Ist eine verbundene Sache als Hauptsache anzusehen, wird deren Eigentümer gem II Alleineigentümer der ganzen Sache. Das Eigentum an der anderen verbundenen Sache erlischt, auch wenn diese iSv § 935 abhandengekommen sein sollte – ebenso die an ihr bestehenden Rechte. Ob I oder 2 vorliegt, entscheidet die Verkehrsanschauung. Das Wertverhältnis hat allenfalls indizielle Bedeutung. Nach Ansicht des BGH (NJW 56, 788 [BGH 03.03.1956 - IV ZR 334/55]) liegt eine Hauptsache nur vor, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde. Eine Vereinbarung darüber, welche Sache als Hauptsache anzusehen ist, ist dinglich unbeachtlich. Ein Warenkreditgeber kann sich aber durch eine sog Verbindungsklausel absichern. Konstruktiv ist dies durch ein antizipiertes Besitzkonstitut in der Weise möglich, dass sich der frühere Eigentümer der Nebensache für den Fall der Verbindung schon im Voraus das Alleineigentum oder einen Miteigentumsanteil an der verbundenen Sache übereignen lässt. Diese Verbindungsklausel versagt allerdings, wenn nicht der Warenkreditnehmer, sondern ein Dritter Eigentümer der Hauptsache ist. Der Verlierende kann Ausgleich nach § 951 verlangen. War die Einzelsache abhandengekommen, setzt sich der Makel an dem ihr entsprechenden Miteigentumsanteil fort (Staud/Wiegand § 951 Rz 5; Soergel/Henssler § 951 Rz 4; BRHP/Kindl § 951 Rz 6; aA KG OLGE 12, 125; LG Bielefeld MDR 51, 164 [LG Bielefeld 15.09.1950 - 1 T 705/50]). Dieser steht daher dem ursprünglichen Eigentümer der Teilsache zu, ein gutgläubiger Erwerb des Miteigentumsanteils durch einen Dritten ist wegen § 935 nicht möglich.

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