Gesetzestext
1Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. 2§ 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Rn 1
Zur Wirkung der Unterbrechung s.u. § 942. Die Norm regelt entsprechend § 212 eine Unterbrechung des Laufs der Ersitzungsfrist bei Vollstreckungshandlungen. Im Falle des 2 gelten die jeweiligen Unterbrechungswirkungen als nicht eingetreten. Daher unterliegt 2 der Beweislast des Ersitzenden wie im Falle des § 940 II (s.o. § 937 Rn 9).
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