Gesetzestext

 

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

 

Rn 1

Die Norm regelt (wie § 941) einen Fall der Unterbrechung, dessen Wirkung in § 942 beschrieben wird. II regelt einen Ausnahmefall der generellen Unterbrechung nach I. Der Verlust des Eigenbesitzes soll also dort rechtlich nicht zählen, wo der Eigenbesitzer diesen ohne seinen Willen verloren hat. Dabei erfasst der unfreiwillige Verlust alle Fälle des § 935, geht aber noch darüber hinaus, wenn der mittelbare Eigenbesitzer seinen Besitz dadurch unfreiwillig verliert, dass der unmittelbare Besitzer den Besitz freiwillig aufgibt. Zur Beweislastverteilung s.o. § 937 Rn 9.

 

Rn 2

Unter dem Eigenbesitz ist sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Eigenbesitz zu verstehen, wie sich aus § 939 I entnehmen lässt.

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