Rn 6

Nach II setzt die Ersitzung voraus, dass der Besitzer beim Besitzerwerb gutgläubig ist. Wegen der negativen Formulierung von II wird der gute Glaube vermutet und die Beweislast trägt derjenige, der bösen Glauben behauptet (BGH NJW 19, 3147 Rz 39 unter Bezug auf diesen Kommentar). Für den Begriff des guten Glaubens s.o. § 932 II, guter Glaube ist also ausgeschlossen bei positiver Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis (BGH NJW 19, 3147 [BGH 19.07.2019 - V ZR 255/17] Rz 44). Später schadet dem Erwerber nur noch positive Kenntnis (II). Daher wird beim Besitzerwerb vom Erwerber eine Prüfung der Rechtslage mit üblicher verkehrsmäßiger Sorgfalt gefordert. Der gute Glaube muss sich auf das Eigentum des Ersitzenden beziehen, nicht auf das Eigentum des Veräußerers, weil im Falle von § 937 nicht immer eine Veräußerung vorausgesetzt wird. Allerdings darf der Glaube des Besitzers, er sei Eigentümer, nicht seinerseits auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

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