Rn 7

Die Ersitzung führt zu einem gesetzlichen Erwerbstatbestand und stellt damit einen originären Erwerb des Eigentums dar. Mit diesem Eigentumserwerb erlöschen die Rechte Dritter gem § 945 (lastenfreier Erwerb), es sei denn, dass der Eigenbesitzer beim Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Möglich ist auch eine isolierte Ersitzung der Lastenfreiheit.

Zum Verhältnis von Ersitzung und Bereicherungshaftung (Kondiktion) s.u. Rn 8.

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