Rn 8

Dem Sinn und Zweck der Ersitzung entspricht es, schuldrechtliche Herausgabeansprüche aus Gesetz gegen den Erwerber auszuschließen. Dies ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (Motive III 353). Fortbestehen müssen und werden lediglich vertragliche Rückgabeansprüche. Dagegen kann der mit einer Ersitzung regelmäßig verbundene Eingriff in fremdes Eigentum wohl unstr nicht zu einem Anspruch aus Delikt oder Eingriffskondiktion (§ 812 I 1 Alt 2) führen. Sehr str ist dagegen das Verhältnis von Ersitzung und Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Alt 1). Seit RGZ 130, 69 (Menzel-Bilder) behaupten Rspr und hM, ein Herausgabeanspruch aus § 812 sei zu bejahen, da anderenfalls ein Wertungswiderspruch zwischen Ersitzung (nach 10 Jahren) und unentgeltlichem gutgläubigen Traditionserwerb (nach 30 Jahren) bestehe. Dieser Wertungswiderspruch war schon früher in Wahrheit abzulehnen und ist seit 1.1.02 (Verjährung nach §§ 195, 199 in drei bzw max 10 Jahren) endgültig gegenstandslos. Damit ist auch die Leistungskondiktion ausgeschlossen (Prütting Rz 450 a). Dem hat sich die Rspr unter Berufung auf diesen Kommentar nunmehr ausdrücklich angeschlossen (BGH NJW 16, 3162, 3165 f [BGH 22.01.2016 - V ZR 27/14]; zustimmend nunmehr die hM, vgl Grüneberg/Herrler vor § 937 Rz 2; ferner Prütting FS Lynen, 18, S 313; aA Wilhelm NJW 17, 193, 196).

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