Rn 5

Der rechtskräftige Ausschließungsbeschluss bewirkt nur dann unmittelbar einen Eigentumserwerb des Antragstellers, wenn der Antragsteller bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGH WM 78, 194; MüKo/Ruhwinkel Rz 7 mwN). Andernfalls gibt der rechtskräftige Ausschließungsbeschluss lediglich ein nach § 925 – ohne Eintragung – übertragbares, pfändbares und verpfändbares Aneignungsrecht (MüKo/Ruhwinkel Rz 8). Der Berechtigte erwirbt unbeschränktes und originäres (RGZ 76, 359) Eigentum dann erst mit seiner Eintragung als Eigentümer (II; RG JW 13, 204). Dazu genügt ein formloser Antrag des Aneignungsberechtigten, in dem der Aneignungswille zum Ausdruck kommt, und Vorlage einer Ausfertigung des Ausschließungsbeschlusses mit Rechtskraftzeugnis (zum alten Recht Oldbg NdsRpfl 05, 119; MüKo/Ruhwinkel Rz 7 mwN, str). Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht verlangt werden (Zweibr NJW-RR 86, 1461 [OLG Zweibrücken 20.08.1986 - 3 W 143/86]). Belastungen bleiben unverändert bestehen (Erman/Lorenz Rz 14). Sind im Beschl Rechte Dritter vorbehalten, ist deren Zustimmung zur Eintragung erforderlich, die auch werden kann (RGZ 67, 95). Die §§ 892 f gelten für den Eigentumserwerb nicht (MüKo/Ruhwinkel Rz 7). § 566 gilt entspr (MüKo/Ruhwinkel Rz 7).

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